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Bohrungen und Erdaufschlüsse (Grundwassermessstellen, Aufschluss-/Erkundungsbohrungen)

Arbeiten (z.B. Aufschlussbohrungen zu Erkundungszwecken oder auch die Errichtung von Grundwassermessstellen), die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind mindestens einen Monat vor Beginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht - anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen:

Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original oder per E-Mail beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 – Wasserrecht - einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung des Antrages erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.

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