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Fischteiche und Weiher

Die Errichtung oder erhebliche Umgestaltung von Teichanlagen (Fischteiche, Flachteiche und Landschaftsweiher) bedarf in den meisten Fällen der vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt.

Für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Fischteichanlagen, Z.B. Aufstau eines Gewässers, Einleiten in ein Gewässer oder Entnahme von Wasser aus einem Gewässer, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens sind Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 – Wasserrecht - einzureichen.