Landwirtschaftliche Bewässerungsbrunnen
1. Errichtung des Brunnens
Für die Errichtung eines Brunnens zu Bewässerungszwecken besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.
Anzeigeformular
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2. Wasserentnahme
Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG).
Erforderliche Unterlagen:
- PDF-Datei: 173 kB) (
Formulare
- PDF-Datei: 35 kB) (