Inhalt

Landwirtschaftliche Bewässerungsbrunnen

1. Errichtung des Brunnens

Für die Errichtung eines Brunnens zu Bewässerungszwecken besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG).

Erforderliche Unterlagen
Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme im Original in 4facher Ausfertigung beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Sachgebiet 32 - Wasserrecht- einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der Anzeige erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich ist.

Anzeigeformular

2. Wasserentnahme

Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG).

Erforderliche Unterlagen:


Formulare