Inhalt
  • Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach
  • eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen
  • die körperliche Eignung
  • erforderliche Zuverlässigkeit