"Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal"
(Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Art. 111, Abs. 1)